Satzung des Mosapedia e.V.

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Der folgende Text soll die Satzung des noch zu gründenen [[MosaPedia e.V.]] werden.
 
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'''Satzung für den Förderverein der MosaPedia (e.V.)'''
'''Satzung für den Förderverein der MosaPedia (e.V.)'''
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-          im folgenden “Verein” genannt –.
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2.        Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Schöneberg eingetragen werden.
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2.        Der Verein hat seinen Sitz in [[Berlin]] und wurde am 29.1.2008 unter Aktenzeichen VR 27325 B in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen.
3.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
'''§ 2 Zweckbestimmung'''
'''§ 2 Zweckbestimmung'''
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1.        Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Internetlexikons MosaPedia (''www.mosapedia.de'').
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1.        Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Internetlexikons [[MosaPedia]] (''www.mosapedia.de'').
2.        Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
2.        Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
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:a. die rechtliche Trägerschaft des kostenlos zugänglichen Internetlexikons MosaPedia
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:a. die rechtliche Trägerschaft des frei zugänglichen Internetlexikons MosaPedia
:b. die Finanzierung der dadurch anfallenden Kosten
:b. die Finanzierung der dadurch anfallenden Kosten
:c. den weiteren kontinuierlichen Ausbau des Lexikons und der einzelnen Artikel
:c. den weiteren kontinuierlichen Ausbau des Lexikons und der einzelnen Artikel
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-          die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
-          die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
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2.        Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich* durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
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2.        Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich* durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse/Email-Adresse.
3.        Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
3.        Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
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- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
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- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
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- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen,
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.   
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.   
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Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
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5.        Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich* unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
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5.        Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich* unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
6.        Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
6.        Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
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4.        Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich* zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4.        Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich* zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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5.        Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
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5.        Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von den zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6.        Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
6.        Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
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'''§ 12 Kassenprüfer'''
'''§ 12 Kassenprüfer'''
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Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
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Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
'''§ 13 Auflösung des Vereins'''
'''§ 13 Auflösung des Vereins'''
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*Als "schriftlich" im Sinne dieser Satzung gelten Anträge, Einladungen, Kündigungen o.ä., wenn sie über die Briefpost oder über die elektronische Post (E-Mail) versandt wurden.
*Als "schriftlich" im Sinne dieser Satzung gelten Anträge, Einladungen, Kündigungen o.ä., wenn sie über die Briefpost oder über die elektronische Post (E-Mail) versandt wurden.
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[[Kategorie:MosaPedia]]
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[[Kategorie:MosaPedia e.V.]]

Aktuelle Version vom 21:29, 7. Nov. 2013

Satzung für den Förderverein der MosaPedia (e.V.)



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen MosaPedia e.V. - im folgenden “Verein” genannt –.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und wurde am 29.1.2008 unter Aktenzeichen VR 27325 B in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung 1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Internetlexikons MosaPedia (www.mosapedia.de).

2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:

a. die rechtliche Trägerschaft des frei zugänglichen Internetlexikons MosaPedia
b. die Finanzierung der dadurch anfallenden Kosten
c. den weiteren kontinuierlichen Ausbau des Lexikons und der einzelnen Artikel
d. Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung der MosaPedia
e. die Herausgabe einer Vereinszeitschrift

§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, sowie Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um das MOSAIK, die MOSAIK-Fanszene oder die MosaPedia verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich* beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche* Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

- Entlastung des Vorstands,

- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich* durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse/Email-Adresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

- Bericht des Vorstands,

- Bericht des Kassenprüfers,

- Entlastung des Vorstands,

- Wahl des Vorstands,

- Wahl von zwei Kassenprüfern,

- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,

- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich* einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich* unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

6. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2. Mitglieder, die mehr als ein halbes Jahr im Beitragsrückstand sind, verlieren bis zur Begleichung des Rückstandes vorübergehend ihr Stimmrecht.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

5. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder Zuruf.

6. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- ein Vorsitzender

- ein stellvertretender Vorsitzender

- ein Schatzmeister

- ein Schriftführer

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.

4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich* zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von den zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 12 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an __________________, und zwar mit der Auflage, es entsprechend § 3.1 dieser Satzung zu verwenden.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 9.11.2007 beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

1. __________________________ 2. ___________________________ 3. __________________________ 4. ___________________________ 5. __________________________ 6. ___________________________ 7. __________________________ 8. ___________________________


  • Als "schriftlich" im Sinne dieser Satzung gelten Anträge, Einladungen, Kündigungen o.ä., wenn sie über die Briefpost oder über die elektronische Post (E-Mail) versandt wurden.
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