Verordnung zum Schutze der Jugend

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Die Verordnung zum Schutze der Jugend wurde 1955 vom Ministerium für Volksbildung der DDR erlassen. Sie diente als rechtliche Grundlage für das Vorgehen der staatlichen Behörden gegen westliche Publikationen, insbesondere Comics, und sollte die Bestrebungen, DDR-eigene "Gegenpublikationen" zu schaffen, stützen.

Inhaltsverzeichnis

Die Entstehung der Verordnung

In den Jahren 1954 und 1955 verschärfte sich die Kontrollpolitik der DDR gegenüber westlichen Presseerzeugnissen, Büchern und anderen Medien. Im Fokus standen Karikatur und Satire, die sich gegen das SED-Regime richten konnten, aber auch vor allem von der Jugend rezipierte Literatur – Jugendromane, Heftreihen und eben Comics. In immer wieder neuen Artikeln in der DDR-Presse wurden die Comics und Heftreihen als amerikanische Schund- und Schmutzliteratur gebrandmarkt. Kampagnen gegen sogenannte "Schundliteratur" hatte es zwar schon seit Beginn der Weimarer Republik von verschiedensten Interessenverbänden, Kirchen, Verlagen und Gruppen aus gegeben. Diesmal ging es jedoch seitens der DDR-Führung speziell darum, an den Comics gezielten Amerikanismus, psychologische Kriegsführung, eine Erziehungsabsicht hin zu Mord und Totschlag und weitere schädigende Einflüsse festzumachen. Höhepunkt der regelrechten Anti-Comic-Kampagne (die auch vor inszenierten Bücherverbrennungen nicht Halt machte), bildete schließlich die Verordnung zum Schutze der Jugend vom 15. September 1955.

Inhalt der Verordnung

Die Präambel nennt als Hauptgrund für den Erlass der Verordnung, dass "die im Adenauer-Staat, besonders durch Schund- und Schmutzerzeugnisse propagierte 'amerikanische Lebensweise', der Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch Westberliner Agentenzentralen und durch sonstige kriminelle Elemente" Schutzmaßnahmen erfordern würden.

In § 3 wird zunächst die Herstellung, Einführung und Verbreitung von Schund- und Schmutzerzeugnissen verboten. Zudem wird erklärt, dass

  • Erziehungsberechtigte verpflichtet seien, den Jugendlichen diese Schriften abzunehmen
  • in Schulen, Heimen, Lehranstalten und –werkstätten, Ferienlagern und dergleichen regelmäßige Kontrollen nach solchen Schriften durchgeführt werden müssten
  • die Schriften durch die Volkspolizei einzuziehen und zu vernichten seien.
  • Wer in den Besitz solcher Schriften gelange, sei zur entschädigungslosen Ablieferung verpflichtet.

Die §§ 4 bis 9 widmen sich anderen Jugendschutzbestimmungen. In § 10 wird für die Herstellung, Einführung, Verbreitung und sogar die Duldung von Schund- und Schmutzliteratur eine Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren und eine Geldstrafe angedroht. Nach § 11 sollten das Versäumnis, Kontrollen durchzuführen, sowie die Nichtablieferung konfiszierter Schriften bis zu 500 Mark Strafe nach sich ziehen.

Nach der Verordnung

Mit Erlass der Verordnung war der Kampf gegen westliche Comics und Hefte noch lange nicht beendet. Bis 1961 diente vor allem Westberlin als Bezugsmöglichkeit, um solche Publikationen mit vertretbarem Risiko in die DDR einführen zu können. Gleichzeitig wurden von den Verantwortlichen für Kultur- und Jugendpolitik der DDR die Bemühungen verstärkt, den so sehr bekämpften Comics eigene „Bildgeschichten“ entgegenstellen zu können. Eine Reihe von zumindest comicähnlichen Publikationen sowie Comics enthaltende Zeitungen, Zeitschriften und Jugendreihen gab es zwar bereits (wie die Frösi), jedoch wurden weitere Projekte gesucht und gefördert. Die genau zu diesem Zeitpunkt von Hannes Hegen beim Verlag Junge Welt eingereichten Entwürfe für eine Bilderzeitschrift passten ausgezeichnet in die aktuellen Vorgaben des Zentralrats der FDJ, und so konnte noch im selben Jahr 1955 das MOSAIK erstmals erscheinen.

Literatur

Externe Links

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